Meldung nach dem HinSchG (Hinweisgeberschutzgesetz)

Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz ermöglicht es hinweisgebende Personen (sog. Whistleblower) einfach und ohne Angst vor beruflichen Repressalien, auf Regel- und Rechtsverstöße im Unternehmen aufmerksam zu machen. Auch Personen, die den Whistleblower unterstützen oder von der Meldung betroffen sind, fallen unter den Schutz des Gesetzes. Rechtsverstöße können durch die Meldungen aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Für die Westermann GmbH & Co. KG wurde eine interne Meldestelle eingerichtet, an die sich Beschäftigte im Unternehmen wenden können.

Wer kann eine Meldung abgeben?

Als hinweisgebende Person können alle ArbeitnehmerInnen und ehemals beschäftigten Personen, Auszubildende, Praktikanten oder sonstige Personen, die mit dem Unternehmen im beruflichen Kontext stehen, fungieren.

Wo kann eine Meldung abgegeben werden?

Der Hinweis kann über das Meldeformular, per Mail, per Brief oder telefonisch bei der internen Meldestelle abgebeben werden. Zur Gewährung des Vertraulichkeitsgebots sollte der Brief entsprechend gekennzeichnet sein („Vertraulich“). Sollte die Meldestelle per E-Mail kontaktiert werden, besteht die Möglichkeit, sich eine private E-Mail-Adresse unter einem fiktiven Namen einzurichten. Ein persönliches Gespräch ist nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Zudem besteht die Möglichkeit sich an die externe Meldestelle vom Bundesamt für Justiz zu wenden.

Eine anonyme Meldung ist möglich. Bitte beachten Sie, dass das vorgeschriebene Verfahren bei einer anonymen Meldung nicht korrekt umgesetzt werden kann. Anonyme Meldungen werden bearbeitet, soweit dies ohne Rückfragen möglich ist.

Welche Verstöße können gemeldet werden?

Whistleblower können Informationen, Anhaltspunkte oder den Verdacht melden, dass MitarbeiterInnen entgegen den Interessen und Wertvorstellungen der Westermann GmbH & Co. KG oder anderweitig rechtswidrig handeln.

Dazu zählen Rechtsverstöße u. a. in Bezug auf:

  • Umweltrechtsverstöße
  • Vorschriften, die dem Schutz von Leib & Leben, Gesundheit oder Beschäftigten oder deren Vertretungsorgane dienen
  • Bestechung, Korruption, Geldwäsche
  • Wettbewerbsrecht
  • Finanzkriminalität
  • Diebstahl, Betrug, Unterschlagung
  • Belästigung und Diskriminierung
  • Datenschutzbestimmungen
  • sonstige straf- und bußgeldbewährte Verstöße

Für allgemeine Beschwerden ist das Hinweisgebersystem nicht geeignet. Hierfür nutzen Sie bitte das Formular für den Hinweisgeberschutz.

Wie läuft das Meldeverfahren ab?
Sofern der Sachverhalt dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterliegt und der Vorfall im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erfolgte, kann sich die hinweisgebende Person über einen von ihr ausgewählten Meldekanal an die interne Meldestelle wenden. Der Hinweis sollte möglichst konkret und überprüfbar formuliert werden.

Sofern die Kontaktdaten angegeben wurden, erhalten Sie nach spätestens 7 Tagen eine Bestätigung über den Eingang der Meldung und innerhalb von 3 Monaten eine Rückmeldung über die getroffene bzw. geplanten Folgemaßnahmen.

Die Meldestelle prüft, ob der gemeldete Verstoß in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Gegebenenfalls wird für das Klären von Rückfragen mit der hinweisgebenden Person Kontakt aufgenommen. Der Hinweis wird auf Stichhaltigkeit geprüft. Mögliche Folgemaßnahmen sind z.B. interne Überprüfungen, Verweis/ Abgabe an eine andere zuständige Stelle, Abschluss des Verfahrens aufgrund mangelnder Beweise.
Wie wird der Whistleblower geschützt?
Die Meldekanäle sind vertraulich gestaltet. Die personenbezogenen Daten werden unter den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet. Die Dokumentation wird gemäß der Aufbewahrungsfristen nach drei Jahren gelöscht. Die Identität der Personen darf ohne Zustimmung nur an die, mit den Aufgaben betrauten MitarbeiterInnen sowie bei der Erfüllung der Aufgaben unterstützenden Personen, bekannt gemacht werden.

Die hinweisgebenden Personen unterliegen nach dem Gesetz den arbeitsrechtlichen Schutz, wenn zum Zeitpunkt der Meldung der hinreichende Grund zur Annahme besteht, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen. Die Person erleidet auch keine Nachteile, wenn sich der gemeldete Verdacht im Nachhinein als unbegründet herausstellt.

Die Meldung von falschen Informationen ist verboten. Die hinweisgebende Person ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Meldung vorsätzlich oder grob fahrlässig abgegeben oder offengelegt wurde.

Kontaktdaten der internen Meldestelle:

Westermann GmbH & Co. KG
Stephan Menger

Okereistraße 7
49479 Ibbenbüren

Tel.: 054598294
E-Mail: hinweisgeberschutz@westermann-steinbruch.de

Meldeformular

    Angaben zum (möglichen) Rechtsverstoß:

    Gibt es weitere Personen, die den Vorfall bestätigen können?*

    Datei-Upload

    Sofern vorhanden, bitte weitere Unterlagen, Dokumente hinzufügen. Bitte gebündelt als PDF-Datei mit einer maximalen Dateigröße von 2 MB.

    Wünschen Sie ein persönliches Gespräch?*

    Bitte beachten Sie, dass ein persönliches Gespräch bei einer anonymen Meldung nicht möglich ist. Anonyme Meldungen werden bearbeitet, soweit dies ohne Rückfragen möglich ist.